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Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)
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Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 19 - § 23)
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§ 19 Grundsatz der Entschädigung
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IV. Stundenbemessung (Abs. 2)
- 1. Berücksichtigungsfähiger Zeitraum (Abs. 2 S. 1 und 2)
- 2. Maximalzeitraum (Abs. 2 S. 3)
- 3. Aufrundung der letzten begonnenen Stunde (Abs. 2 S. 4)
- 4. Gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten (Abs. 3)
- 5. Zeugen aus dem Ausland (Abs. 4)
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IV. Stundenbemessung (Abs. 2)
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§ 19 Grundsatz der Entschädigung
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Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 19 - § 23)
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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat