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§ 23 Allgemeine Wertvorschrift

(1) 1Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im


Zitiervorschläge:
NK-GK/Sabine Hoppe RVG § 23
NK-GK/Sabine Hoppe, 3. Aufl. 2021, RVG § 23

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