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§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen

(1) 1Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. 2Hierzu gehören


Zitiervorschläge:
NK-GK/Dirk Hinne RVG § 19
NK-GK/Dirk Hinne, 3. Aufl. 2021, RVG § 19

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