- 
        
          
            
          
        
        Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
        - 
            
              
                
              
            
            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
            - 
                
                  
                    
                  
                
                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                - 
                    
                      
                        
                      
                    
                    Abschnitt 4 Gegenstandswert (§ 22 - § 33)
                    - 
                        
                          
                            
                          
                        
                        § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
                        - 
                            
                              
                                
                              
                            
                            II. Voraussetzungen der Wertfestsetzung nach Abs. 1
                            - 1. Allgemeines
- 2. Antragsberechtigung (Abs. 1 S. 2)
- 3. Keine Bindung nach § 32 Abs. 1
- 4. Vergütungsrechtsstreit
- 5. Wertgrenze nach § 22
- 6. Wertunabhängige Gerichtsgebühren
- 7. Keine Gebühren im gerichtlichen Verfahren
- 8. Tätigkeit des Anwalts wird von gerichtlicher Wertfestsetzung nicht erfasst
- 9. Vorrangige Gegenstandswertbestimmungen des RVG in bestimmten Verfahren
 
 
- 
                            
                              
                                
                              
                            
                            II. Voraussetzungen der Wertfestsetzung nach Abs. 1
                            
 
- 
                        
                          
                            
                          
                        
                        § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
                        
 
- 
                    
                      
                        
                      
                    
                    Abschnitt 4 Gegenstandswert (§ 22 - § 33)
                    
 
- 
                
                  
                    
                  
                
                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                
 
- 
            
              
                
              
            
            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat