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            - Beck'sches Handbuch d. GmbH, 6. A. 2021
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- Hamm, Rechtsanwaltshandbuch, 12. A. 2022
- Herrler/Hertel/Kesseler, Aktuelles Immobilienrecht 2024, 6. A. 2024
- Münch. Hdb. d. Gesellschaftsrechts, Band 1, 6. A. 2024
- Münch. Hdb. d. Gesellschaftsrechts, Band 6, 5. A. 2022
- Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, 4. A. 2025
- Reichert, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 6. A. 2024
- Scherer, MAH Erbrecht, 6. A. 2024
- Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. A. 2020
- Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 3. A. 2022
- Weitnauer, Venture Capital, 7. A. 2022
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        Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
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                    Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
                    - § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 46 Auslagen und Aufwendungen
- § 47 Vorschuss
- § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
- § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
- § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- § 53 a RVG Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- § 56 Erinnerung und Beschwerde
- § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
- § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
- § 59 a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
 
 
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                    Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
                    
 
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                
 
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
            
        
          Siehe auch ...
        
      
      
            
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