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- Balke/Reisert/Quarch, Verkehrsunfallregulierung, 2. A. 2021
- Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. A. 2023
- mehr...
- Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel, 3. A. 2024
- Hannemann, Mietrecht, 5. A. 2019
- Höke, Straßenverkehrsrecht, 6. A. 2025
- Lappe/Schneider Gebührentabellen, 25. A. 2021
- MAH Strafverteidigung, 3. A. 2022
- Scherer, MAH Erbrecht, 6. A. 2024
- schließen...
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Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
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Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
- § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 46 Auslagen und Aufwendungen
- § 47 Vorschuss
- § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
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§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
- I. Allgemeines
- II. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs. 1 S. 1)
- III. Persönlicher Anwendungsbereich (Abs. 1 S. 1)
- IV. Voraussetzungen der Pauschgebühr (Abs. 1 S. 1)
- V. Das Bewilligungsverfahren
- VI. Fälligkeit und Verjährung
- VII. Vorschuss/Abschlag (Abs. 1 S. 5)
- VIII. Entsprechende Anwendung im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (Abs. 3)
- IX. Festsetzung
- § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- § 53 a RVG Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- § 56 Erinnerung und Beschwerde
- § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
- § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
- § 59 a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
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Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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