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        Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                - 
                    
                      
                        
                      
                    
                    Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
                    - 
                        
                          
                            
                          
                        
                        § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
                        - 
                            
                              
                                
                              
                            
                            IV. Anspruchsvoraussetzungen
                            - 
                                
                                  
                                    
                                  
                                
                                3. Gerichtliche Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Abs. 2 S. 1 Alt. 2)
                                - a) Finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten
- b) Verfahren zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit (Abs. 3)
- c) Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit
- d) Entscheidung des Gerichts
- e) Sofortige Beschwerde (Abs. 4)
 
 
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                                3. Gerichtliche Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Abs. 2 S. 1 Alt. 2)
                                
 
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                            IV. Anspruchsvoraussetzungen
                            
 
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                        § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
                        
 
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                    Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
                    
 
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                
 
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat