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- Enders, RVG für Anfänger, 22. A. 2025
- Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 11. A. 2025
- Hamm, Rechtsanwaltshandbuch, 12. A. 2022
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- Küppersbusch/Höher, Personenschaden, 14. A. 2024
- MAH Strafverteidigung, 3. A. 2022
- Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 6. A. 2024
- Scholz/Kleffmann, Familienrecht, 46. EL Januar 2025
- Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. A. 2021
- schließen...
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Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
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Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
- § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 46 Auslagen und Aufwendungen
- § 47 Vorschuss
- § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
- § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
- § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- § 53 a RVG Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- § 56 Erinnerung und Beschwerde
- § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
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§ 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
- I. Regelungsgehalt
- II. Bedeutung bei Prozesskostenhilfe
- III. Bedeutung in sonstigen Verfahren
- IV. Voraussetzungen des Anspruchsübergangs
- V. Gegenstand des Forderungsübergangs
- VI. Folgen des Forderungsübergangs
- VII. Benachteiligungsverbot (Abs. 1 S. 2)
- VIII. Geltendmachung des Anspruchs durch die Staatskasse (Abs. 2)
- IX. Anfechtung
- X. Entsprechende Anwendung des Abs. 1 auf die Beratungshilfe (Abs. 3)
- § 59 a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
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Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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