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        Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
        
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
            
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                
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                    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
                    
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                        Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
                        
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                            Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
                            
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                                Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
                                
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                                    VV RVG Nr. 3305–3308
                                    
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                                        III. Vertretung des Antragstellers
                                        
- 1. Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids (Nr. 3305, 3306 VV)
 - 2. Anrechnung
 - 3. Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
 - 4. Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids
 - 5. Erinnerung gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids hinsichtlich der Kosten
 - 6. Verfahren über eine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags
 
 
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                                        III. Vertretung des Antragstellers
                                        
 
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                                    VV RVG Nr. 3305–3308
                                    
 
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                                Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
                                
 
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                            Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
                            
 
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                        Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
                        
 
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                    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
                    
 
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                
 
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat