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Schuck, Bundesjagdgesetz
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
III. Abschnitt. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts …
§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
III. Veräußerung von Grundstücken, die Teil eines gemeinschaftlichen …
1. Veräußerung von einzelnen Grundstücken.
2. Veräußerung von zusammenhängenden Grundstücken, die einen …
3. Zwangsversteigerung von Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen …
4. § 14 als dispositives Recht.
5. Auswirkung der Verlängerung des Jagdpachtvertrags.
Schuck, Bundesjagdgesetz
4. § 14 als dispositives Recht.
M. Koch in Schuck, Bundesjagdgesetz | BJagdG § 14 Rn. 24-25 | 2. Auflage 2015
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