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Schuck, Bundesjagdgesetz
dd)  Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
B. Munte in Schuck, Bundesjagdgesetz | BJagdG § 6a Rn. 101-103 | 2. Auflage 2015