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§ 3 UVV Jagd Ausübung der Jagd

(1) 1Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. 2Die Laufmündung


Zitiervorschlag:
Schuck/Wetzel, 3. Aufl. 2019, UVV Jagd § 3

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