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§ 4 UVV Jagd Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden
(1) 1Bei Gesellschaftsjagden muss der Unternehmer einen Jagdleiter bestimmen, wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. 2Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen. Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Zur Gesellschaftsjagd
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