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§ 28a Invasive Arten

(1) 1Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung


Zitiervorschlag:
Schuck/v. Massow, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 28a Rn. 1-96

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