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§ 36 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus


Zitiervorschläge:
Schuck/Schuck BJagdG § 36
Schuck/Schuck, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 36

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