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§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6)


Zitiervorschläge:
Schuck/Seibel BJagdG § 39
Schuck/Seibel, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 39

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