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Schuck, Bundesjagdgesetz
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Bundesjagdgesetz (BJagdG)
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III. Abschnitt. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts (§ 11 - § 14)
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§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
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III. Veräußerung von Grundstücken, die Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind
- 1. Veräußerung von einzelnen Grundstücken
- 2. Veräußerung von zusammenhängenden Grundstücken, die einen Eigenjagdbezirk bilden können
- 3. Zwangsversteigerung von Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören
- 4. § 14 als dispositives Recht
- 5. Auswirkung der Verlängerung des Jagdpachtvertrags
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III. Veräußerung von Grundstücken, die Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind
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§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
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III. Abschnitt. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts (§ 11 - § 14)
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Bundesjagdgesetz (BJagdG)