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Schuck, Bundesjagdgesetz
Bundeswildschutzverordnung
§ 3 BWildSchV Halten von Greifen und Falken
III. Kennzeichnungspflicht
1. Handlungsverpflichtung
2. Ausnahmen
3. Wissenschaftliche Zwecke
4. Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht
5. Zuverlässigkeit des Halters iSv Abs. 4 Nr. 2
6. Sachkenntnisse iSv Abs. 4 Nr. 2
7. Fachgerechte Betreuung
8. Altbestand
9. Zoologische Einrichtungen
IX. Abschnitt. Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
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