II. Freiheitsschranken auf dem Feld der Geistesfreiheit
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§ 3e NetzDG Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften
(1) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. (2) 1Für
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Zitiervorschläge:
NK-MedienStrafR/Gerhold/Handel NetzDG § 3e
NK-MedienStrafR/Gerhold/Handel, 1. Aufl. 2023, NetzDG § 3e
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