-
-
2
-
4
-
Formulare zum Thema0
-
Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht
-
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) (§ 1 NetzDG - § 6 NetzDG)
-
§ 3 NetzDG Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
-
B. Erläuterung
- I. Vorhalten eines wirksamen und transparenten Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (Abs. 1 S. 1)
- II. Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (Abs. 1 S. 2)
-
III. Anforderungen an den Umgang mit Beschwerden (Abs. 2)
- 1. Unverzügliche Kenntnisnahme und Prüfung der Beschwerde (Abs. 2 S. 1 Nr. 1)
- 2. Entfernung oder Sperrung eines offensichtlich rechtswidrigen Inhalts innerhalb von 24 Stunden (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)
- 3. Entfernung oder Sperrung (anderer) rechtswidriger Inhalte in der Regel innerhalb von sieben Tagen (Abs. 2 S. 1 Nr. 3)
- 4. Speicherung zu Beweiszwecken (Abs. 2 S. 1 Nr. 4)
- 5. Information des Beschwerdeführers und des Nutzers, für den der Inhalt gespeichert wurde (Abs. 2 S. 1 Nr. 5)
- IV. Dokumentationspflicht (Abs. 3)
- V. Pflichten der Leitung des sozialen Netzwerks (Abs. 4)
- VI. Beauftragung einer dritten Stelle zur Verfahrensüberwachung (Abs. 5)
- VII. Anerkennung als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (Abs. 6)
- VIII. Entscheidung über die Anerkennung nach Abs. 7
- IX. Mitteilungspflicht über die Änderung relevanter Umstände gegenüber der Verwaltungsbehörde (Abs. 8)
- X. Pflicht zur Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichts (Abs. 9)
- XI. Widerruf der Anerkennung und Möglichkeit zum Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zur Anerkennung (Abs. 10)
- XII. Untersagung der Möglichkeit zur Entscheidungsübertragung an Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung (Abs. 11)
-
B. Erläuterung
-
§ 3 NetzDG Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
-
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) (§ 1 NetzDG - § 6 NetzDG)