III. Entsprechende Anwendung der Regelungen über die Anerkennungsentscheidung in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung (Abs. 2 S. 2)
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§ 3b NetzDG Gegenvorstellungsverfahren
(1) 1Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert
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