III. Entsprechende Anwendung der Regelungen über die Anerkennungsentscheidung in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung (Abs. 2 S. 2)
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§ 4 NetzDG Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 2.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
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