III. Entsprechende Anwendung der Regelungen über die Anerkennungsentscheidung in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung (Abs. 2 S. 2)
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§ 6 NetzDG Übergangsvorschriften
(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig. (2)
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