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Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht
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Strafgesetzbuch (StGB) (§ 3 StGB - § 353d StGB)
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§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
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B. Normkommentierung
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I. Unbefugtes Herstellen oder Gebrauchen (Abs. 1)
- 1. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (Abs. 1 Nr. 1)
- 2. Zurschaustellen der Hilflosigkeit einer Person (Abs. 1 Nr. 2)
- 3. Grob anstößiges Zurschaustellen einer verstorbenen Person (Abs. 1 Nr. 3)
- 4. Gebrauchen oder Zugänglichmachen (Abs. 1 Nr. 4)
- 5. Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Bildaufnahme (Abs. 1 Nr. 5)
- 6. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
- II. Ansehensschädigung durch Zugänglichmachen (Abs. 2)
- III. Nacktheit einer minderjährigen Person als Gegenstand einer Bildaufnahme (Abs. 3)
- IV. Unbefugt
- V. Tatbestandausschluss nach Abs. 4
- VI. Subjektiver Tatbestand
- VII. Rechtfertigung
- VIII. Täterschaft/Teilnahme
- IX. Konkurrenzen/Rechtsfolgen
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I. Unbefugtes Herstellen oder Gebrauchen (Abs. 1)
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B. Normkommentierung
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§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
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Strafgesetzbuch (StGB) (§ 3 StGB - § 353d StGB)