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§ 3 NetzDG Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

(1) 1Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. 2Der Anbieter muss Nutzern ein bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares, leicht bedienbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen. (2) 1Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks 1.unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und


Zitiervorschläge:
NK-MedienStrafR/Gerhold/Handel NetzDG § 3
NK-MedienStrafR/Gerhold/Handel, 1. Aufl. 2023, NetzDG § 3
Urheberrechtlich geschützter Inhalt. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG ist Inhaber von Nutzungsrechten. Ohne gesonderte Berechtigung ist jede urheberrechtliche Nutzung untersagt, insbesondere die Nutzung des Inhalts im Zusammenhang mit, für oder in KI-Systemen, KI-Modellen oder Generativen Sprachmodellen. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG behält sich alle Rechte vor, insbesondere die Nutzung zum Text-und-Data-Mining (TDM) nach § 44b Abs. 3 UrhG (Art. 4 DSM-RL).

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