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§ 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1.eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder 2.eine Straftat mittels Telekommunikation


Zitiervorschläge:
NK-MedienStrafR/Buckow StPO § 100g
NK-MedienStrafR/Buckow, 1. Aufl. 2023, StPO § 100g
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