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§ 110 StPO Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) 1Im Übrigen


Zitiervorschläge:
NK-MedienStrafR/Buckow StPO § 110
NK-MedienStrafR/Buckow, 1. Aufl. 2023, StPO § 110
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