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Formulare zum Thema0
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Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht
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Telemediengesetz (TMG) (§ 1 TMG - § 10c TMG)
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§ 10b TMG Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
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B. Erläuterung
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II. An das Prüfungs- und Abhilfeverfahren zu stellende Anforderungen (S. 2)
- 1. Unverzügliche Prüfung der Beschwerde (Nr. 1)
- 2. Unverzügliche Entfernung oder Löschung rechtswidriger Inhalte (Nr. 2)
- 3. Sicherung eines entfernten rechtswidrigen Inhalts (Nr. 3)
- 4. Unverzügliche Information über eine getroffene Entscheidung (Nr. 4)
- 5. Information über die Möglichkeit zur Teilnahme an einem unparteiischen Schlichtungsverfahren (Nr. 5)
- 6. Gewährung einer Gelegenheit zur Gegenvorstellung (Nr. 6)
- 7. Hinweis auf mögliche Weitergabe von Stellungnahmen an verfahrensbeteiligte Nutzer (Nr. 7)
- 8. Weitergabe von Gegenvorstellungen an Verfahrensbeteiligte und Gewährung einer hierauf bezogenen Äußerungsmöglichkeit (Nr. 8)
- 9. Überprüfung der Ausgangsentscheidung und Information über das Ergebnis der Überdenkung (Nr. 9)
- 10. Geheimhaltung der Identität der Verfahrensbeteiligten (Nr. 10)
- 11. Umfassende Dokumentation des Verfahrens (Nr. 11)
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II. An das Prüfungs- und Abhilfeverfahren zu stellende Anforderungen (S. 2)
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B. Erläuterung
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§ 10b TMG Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden
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Telemediengesetz (TMG) (§ 1 TMG - § 10c TMG)