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Winter, Internationales Familienrecht bei Fällen mit Auslandsbezug
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D. Internationale Kindschaftssachen
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IV. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25. 10. 1980 (HKÜ)
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7. Die Versagungsgründe (Art. 13 HKÜ)
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d) Die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ)
- aa) Allgemeines.
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bb) Einzelne Fallgruppen.
- (1) Die Gefahr der körperlichen oder sexuellen Misshandlung des Kindes.
- (2) Erhebliche seelische Belastung des Kindes für den Fall der Rückkehr.
- (3) Suizidgefahr bei dem Kind.
- (4) Geschwistertrennung.
- (5) Gesundheitliche Gründe.
- (6) Risiken, die mit der Situation im Herkunftsstaat zusammenhängen.
- (7) Trennung von dem entführenden Elternteil.
- (8) Die unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ).
- cc) Besonderheiten bei Entführungsfällen zwischen EU-Mitgliedstaaten.
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d) Die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ)
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7. Die Versagungsgründe (Art. 13 HKÜ)
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IV. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25. 10. 1980 (HKÜ)
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D. Internationale Kindschaftssachen