- DNotZ
- 1998
- Heft 11 (Seite 849-912)
- Aufsätze
- Ganter: Zweifelsfragen im Notarhaftungsrecht
- I. Wann führt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungspflichten der Urkundsbeteiligten zu einem Beurkundungshindernis und wann löst es eine Rechtsbelehrungspflicht des Urkundsnotars aus?
- II. Wann hat der Urkundsnotar auf Sach- und Rechtsmängel des Kaufgegenstands hinzuweisen?
- III. Wann begründen wirtschaftliche und steuerliche Gefahrenlagen eine Belehrungspflicht?
- IV. Hat der Grundsatz von der “entschuldigenden Wirkung von Kollegialgerichtsentscheidungen” in Notarhaftungssachen seine Berechtigung?
- V. Welcher Zeitpunkt ist für das Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit maßgebend?
- VI. Bedarf der Begriff des Rechtsmittels i.S. von § 839 Abs. 3 BGB im Notarhaftungsrecht einer restriktiveren Auslegung?
- VII. Wann ist der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels für den Schadenseintritt ursächlich?
- Ganter: Zweifelsfragen im Notarhaftungsrecht
- Aufsätze
- Heft 11 (Seite 849-912)
- 1998