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Zitiert in:
- DStRE
- 1998
- Heft 14 (Seite 541-576)
- Inhaltsverzeichnis
- Einkommensteuer
- BFH: Verweigerung des Splittingtarifs für verheiratete EU-Staatsbürger bei wesentlichen Auslandseinkünften ernstlich zweifelhaft
- BFH: Bilanzrechtliche Zurechnung von Bauten auf fremdem Grund und Boden bei Betriebsaufspaltung
- FG Hamburg: Abbruchkosten und Restbuchwert eines vorher vermieteten Hauses bei anschließender Eigennutzung des Neubaus weder als Werbungskosten noch als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abzugsfähig
- FG München: Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei Zusammenlegung zweier Wohnungen
- BFH: Apotheker ist Gewerbetreibender i. S. des § 15 EStG
- BFH: Lieferung von Fotografien mit Werbecharakter an Zeitschriften als gewerbliche Tätigkeit
- Niedersächsisches FG: Abfärbetheorie greift auch bei geringfügigen gewerblichen Einkünften einer ansonsten freiberuflich tätigen GbR
- FG Berlin: Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung an Komplementär-GmbH keine Sondervergütungen sondern Gewinn-Vorab
- BFH: Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis?
- FG Berlin: Agio-Nachlässe für Anleger im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als Sondereinnahmen des Anlegers aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln
- FG Rheinland-Pfalz: Übertragung eines vermieteten Grundstücks an minderjähriges Kind auch ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers steuerlich wirksam
- Niedersächsisches FG: Entschädigung für Einwilligung in eine Änderung eines langfristig geschlossenen Auftragsverhältnisses weder tarifbegünstigt noch im Wege der passiven Rechnungsabgrenzung auf mehrere Jahre verteilbar
- BFH: Keine Zusammenveranlagung bei “hinkender” Ehe
- Einkommensteuer/Finanzgerichtsordnung
- Körperschaftsteuer
- Umwandlungssteuer
- Berlinförderung
- Doppelbesteuerung
- Bewertung
- Umsatzsteuer
- Berufsrecht
- Heft 14 (Seite 541-576)
- 1998