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DStRK 2017, 191
Anm. zu BFH: Die Förderung von Turnierbridge ist nach § 52 Abs. 2 S. 2 und 3 AO für gemeinnützig zu erklären
Entscheidungsbesprechung von Dr. Matthias Gehm zum Urteil v. 09.02.2016 - V R 70/14