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Zitiert in:
- FD-RVG
- 2008
- Heft 3
- Inhaltsverzeichnis
- Urteilsanmerkungen
- Mayer: Die erstattungsfähigen, vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten des Geschädigten sind aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung zu berechnen
- Mayer: Gegner trotz beiderseitiger ratenfreier Prozesskostenhilfe der Staatskasse erstattungspflichtig
- Mayer: Terminsgebühr kann bei Prozesskostenhilfe auch durch Vertreter verdient werden
- Mayer: Keine Selbstbeiordnung des Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe
- Mayer: Keine Erledigungsgebühr für die Herbeiführung von übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Prozess
- Mayer: Terminsgebühr bei �geplatzter� Hauptverhandlung nur bei Erscheinen im Gerichtsgebäude
- Wichtige Leitsätze
- Aufsatzüberblick
- Heft 3
- 2008