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Fachdienst Strafrecht 2014, 356971
Anm. zu KG: Die Pflicht zur Beiordnung eines Zeugenbeistands von Amts wegen besteht nur beim Vorliegen besonderer Umstände
Entscheidungsbesprechung von Ait-Bouziad zum Beschluss v. 06.12.2013 - (5) 3 StE 5/13-1 (2/13)