-
Zitiert in:
- Fachdienst Strafrecht
- 2017
- Heft 6
- Inhaltsverzeichnis
- Editorial
- Urteilsanmerkungen
- Weber: Betäubungsmittel gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen im Sinne der §§ 253 ff. StGB
- Weber: Der Gehilfenvorsatz muss sich nicht auf die Ausführung der Haupttat in allen Einzelheiten konkretisieren
- Krug: Ein wiederholter Angriff ist so lange gegenwärtig, wie eine Wiederholung unmittelbar zu befürchten ist
- Rathgeber: Antragserfordernis gilt auch für Wohnungseinbruchdiebstahl bei Angehörigen
- Oehmichen: Keine Verkehrsdatenerhebung bei (einfachem) Wohnungseinbruchsdiebstahl
- Lilie-Hutz: Einstecken eines Mobiltelefons in eine Ladeschale beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist keine «Benutzung»
- Wichtige Leitsätze
- Aktuelle Nachrichten
- Aufsatzüberblick
- Heft 6
- 2017