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npoR 2014, 28
Die Ausübung einer geschäftsführenden Tätigkeit schließt die Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht grundsätzlich aus und die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft „besondere Vertreter“ eines Vereins im Sinne von § 30 BGB nur, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestattet
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