Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
NStZ 2003, 408
Der Ort der Rückgabe beschlagnahmter Sachen - - Der nicht mehr analog anwendbare § 697 BGB bei beschlagnahmten oder formlos für Zwecke der Strafverfolgung sichergestellten Sachen -
Beitrag von Professor Dr. Jürgen Damrau