- Straßenverkehrsrecht (SVR)
- 2022
- Heft 11 (Seite 401-440)
- Radverkehr und Elektromobilität
- Koehl: Anfechtung eines Radfahrstreifens durch Autofahrer
- Fragliche Klagebefugnis
- Rechtsgrundlage für die Anordnung von Radfahrstreifen ist § 45 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 9 Satz 1 StVO
- Die Anordnung von Radfahrstreifen setzt keine qualifizierte Gefahr gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in dem Sinne voraus, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt
- Eine konkrete Gefahr iSv § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann unter Rückgriff auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2010) aus der Stärke und zulässigen Geschwindigkeit des Kraftfahrzeu
- Zwar muss die Behörde die Voraussetzungen eines von ihr angeordneten Radfahrstreifens fortlaufend unter Kontrolle halten. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie bei der Anordnung allein tagesaktuelle Daten heranziehen dürfte oder dass sie ihre Erkenntnisgrun
- Eine neue Radverkehrsführung muss nicht vorrangig auf existierenden Fußgängerwegen realisiert werden
- Es besteht kein gesetzlicher Grundsatz dahin gehend, dass Autofahrer gegenüber Radfahrern bei der Verkehrsplanung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen sind.
- Koehl: Anfechtung eines Radfahrstreifens durch Autofahrer
- Radverkehr und Elektromobilität
- Heft 11 (Seite 401-440)
- 2022