- Straßenverkehrsrecht (SVR)
- 2022
- Heft 2 (Seite 41-80)
- Radverkehr und Elektromobilität
- Koehl: „Jobfahrrad“ als Arbeitsgerät bzw. Dienstfahrrad?
- Ein Versicherungsfall kann im Wege der Anfechtung des Versagungsbescheids in Kombination mit der Erhebung einer Feststellungsklage festgestellt werden:
- Das Gericht definierte zunächst die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls:
- Ein Jobrad, das auch für private Zwecke eingesetzt werden darf, ist kein Arbeitsgerät im Sinne eines Dienstfahrrads:
- Ein versicherungsschutzrelevanter Tätigkeitsort kann auch außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegen:
- Eine versicherungsschutzrechtlich relevante Tätigkeit als Beschäftigter liegt dann vor, wenn sie dem Arbeitgeber einen Vorteil bringt:
- Eine betriebliche Verrichtung kann auch im Fall einer gemischten Motivationslage vorliegen:
- Eine betriebsdingliche Verrichtung kann auch vor Beginn oder nach Ende der allgemeinen Arbeitszeit vorliegen:
- Nicht der gesamte Umgang mit einem Jobrad stellt eine betriebsbezogene Vernichtung dar:
- Jedenfalls bei der verpflichtenden Jahreswartung eines Jobrads steht der betriebliche Zweck im Vordergrund:
- Eine solche Jahreswartung ist hier die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis:
- Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Wartung trägt und Vorgaben zur Wartung gemacht hat:
- Die Einführung des Jobrads liegt weitgehend im Arbeitgeberinteresse:
- Koehl: „Jobfahrrad“ als Arbeitsgerät bzw. Dienstfahrrad?
- Radverkehr und Elektromobilität
- Heft 2 (Seite 41-80)
- 2022