- Straßenverkehrsrecht (SVR)
- 2024
- Heft 4 (Seite 121-160)
- Aufsatz
- Wozny: Die Polizei als Auge und Ohr des Straßenverkehrsamtes – und das nicht nur im übertragenen Sinn: Nutzbarkeit der Bodycam für die polizeiliche Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 12 StVG am Beispiel der Polizei NRW
- 1. Einleitung
- 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Einsatz der polizeilichen Bodycam in NRW
- 3. Die polizeiliche Bodycam nicht nur als Auge und Ohr des Straßenverkehrsamtes – Beispiele im Zusammenhang mit anderen Gefahrenabwehrbehörden
- 4. Bodycam-Aufzeichnungen nur zur Gefahrenabwehr oder auch zu rein zu repressiven Zwecken zulässig?
- 5. Fazit
- Wozny: Die Polizei als Auge und Ohr des Straßenverkehrsamtes – und das nicht nur im übertragenen Sinn: Nutzbarkeit der Bodycam für die polizeiliche Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 12 StVG am Beispiel der Polizei NRW
- Aufsatz
- Heft 4 (Seite 121-160)
- 2024