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WM 2014 Heft 6, 266
BGH: Keine Zurückweisung einer zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste allein deshalb, weil sie von einem Notar mit Sitz im Ausland eingereicht worden ist; Wirksamkeit einer nach dem GmbHG erforderlichen Beurkundung durch einen ausländischen Notar auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist
Beschluss vom 17.12.2013 - II ZB 6/13