-  ZfBR
-  2000
-  Heft 1 (Seite 3-70)
-  Rechtsprechung
-  Privates Baurecht
- BGH: Zum Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche der AG bei Übergabe der baulichen Anlage einer staatlichen Bauverwaltung
 - BGH: Die AGB-Klausel, wonach der AN einen bestimmten Prozentsatz der Verbrauchskosten für Bauwasser zu tragen hat, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle der §§ 9-11 AGBG
 - BGH: Aus bloßen per Fax übermittelten Architektenleistungen kann allein nicht auf den Annahmewillen des Empfängers geschlossen werden
 - BGH: a) Zur Prüffähigkeit einer Architekten-Honorarschluß-rechnung. b) Ob die Preise in der Kostenschätzung richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit
 - BGH: a) Zur nachträglichen Einbeziehung der VOB/B.b) Unwirksamkeit des Ausschlusses des freien Kündigungsrechts des AG in den AGB eines Bauvertrages.c) Zur Frage der Mehrwertsteuer auf Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen.
 - BGH: Zur für die Honorarberechnung maßgebende Kostenermittlungsart im Falle der Kündigung des Architektenvertrages
 - BGH: Zur besonderen Vertrauensstellung eines Projektsteuerers
 - BGH: Zur Unterbrechung der Verjährung durch den Antrag eines Prozeßstandschafters auf Erlaß eines Mahnbescheides
 - BGH: Zur Rückwirkung der Zustellung eines Mahnbescheides i.S. von § 693 Abs. 2 ZPO, dem ein berichtigter Mahnbescheidsantrag zugrunde liegt
 - OLG Düsseldorf: Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 SchwArbG bei fehlender Eintragung des AN in der Handwerksrolle
 - BGH: Zur Prüfungspflicht des Werkunternehmers bei vom Besteller zur Herstellung des Werks gelieferter Sachen
 - BGH: Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 634 Abs. 1 S. 1 u. 3 BGB
 - BGH: Die Abrechnung der Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte Werkleistungen richtet sich nach § 632 BGB und nicht nach § 649 S. 2 BGB
 - BGH: Zur Prüffähigkeit einer nicht den Kostenermittlungs-arten des § 10 Abs. 2 HOAI entsprechenden Architekten-Schlußrechnung für einen sachkundigen AG
 - BGH: Zu den Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architekten-Schlußrechnung für die nach der Kündigung nicht erbrachten Leistungen
 
 
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 -  2000