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Beck’sches Formularbuch für den Strafverteidiger
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I. Grenzen zulässiger Strafverteidigung
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C. Grenzen zulässiger Verteidigung in Rechtsprechung und Lehre
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1. Kontakt mit dem Mandanten
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2. Kontakt mit anderen Personen
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a) Einflussnahme auf Strafantragsberechtigte/Zeugen, keinen Strafantrag zu stellen bzw. ihn zurückzuziehen
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b) Einflussnahme auf die nach §§ 52, 53 bzw. 55 StPO zur Verweigerung von Zeugnis bzw. Aussage Berechtigten, dieses Recht auszuüben. Grenzen: wie unter 2 a aa, bb
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c) Kontakt des Verteidigers mit dem Mitbeschuldigten seines Mandanten
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d) Kontakt mit Staatsanwaltschaft und Gericht
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3. Kontakt mit sächlichen Beweismitteln
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4. Handeln im Verfahren
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5. Handeln nach dem Urteil
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