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Beck’sches Formularbuch für den Strafverteidiger
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I. Grenzen zulässiger Strafverteidigung
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C. Grenzen zulässiger Verteidigung in Rechtsprechung und Lehre
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1. Kontakt mit dem Mandanten
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2. Kontakt mit anderen Personen
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3. Kontakt mit sächlichen Beweismitteln
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4. Handeln im Verfahren
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a) Benennung eines zur Unwahrheit entschlossenen Zeugen
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b) Nichteinschreiten gegen eine falsche Zeugenaussage
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c) Suggestivfragen mit dem Ziel einer falschen Aussage
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d) Fangfragen mit dem Ziel der Verwirrung des Zeugen
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e) Angriffe auf die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, der nach dem Wissen des Verteidigers wahrheitsgemäß aussagt
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f) Beweisanträge zur Prozessverschleppung
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g) Aussetzungsanträge in der Hoffnung auf Verlust von entscheidenden Beweismitteln
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h) Vortrag von abwegigen Rechtsansichten
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i) Behauptung von Tatsachen, die nach Überzeugung des Verteidigers unwahr sind
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j) Herausforderung von Fehlern des Gerichts, um die Revision der Entscheidung zu erreichen
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k) Antrag auf Freispruch des nach Überzeugung des Verteidigers „schuldigen“ Angeklagten, wenn Zweifel am Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen
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l) Antrag auf Freispruch des „schuldigen“ Angeklagten, wenn er nach der Überzeugung des Verteidigers überführt wurde
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m) Einlegen aussichtsloser Rechtsmittel ausschließlich zum Zeitgewinn
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n) Rügen von Verfahrensverstößen, die sich zwar aus dem Protokoll ergeben, in Wirklichkeit aber nicht geschehen sind
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o) Argumentation im Verfahren
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5. Handeln nach dem Urteil
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