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Vorbemerkung Das weitestgehende Ziel einer jeden Strafverteidigung ist entgegen landläufiger Meinung nicht der Freispruch, sondern bereits die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO. Gelingt dies, so erspart man dem Mandanten die Risiken und Unannehmlichkeiten der Hauptverhandlung und die Erhebung der „öffentlichen Klage“, die vielfach als solche schon die bürgerliche und/oder wirtschaftliche Existenz gefährdet. Das Instrumentarium des Verteidigers, wie er bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung wegen nicht hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) hinwirkt, ist ausführlich

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