Vorbemerkung Obwohl die StPO für sog. Wirtschaftsstrafsachen (zum Begriff s. Volk/Grunst/Volk, MAH Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 1 Rdnr. 4 ff.) keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, hat sich die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren mittlerweile zu einer Spezialmaterie mit einer Vielzahl von Besonderheiten entwickelt, die es rechtfertigen, dieses Thema in einem gesonderten Kapitel zu behandeln. Prägend für das Wirtschaftsstrafverfahren ist vor allem die Entwicklung des materiellen Strafrechts. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen 30 Jahren eine Vielzahl von Vorschriften geschaffen, die jeweils unmittelbar an bestimmte Formen wirtschaftlicher