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N. Behördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren

Die Datenschutzbehörden der Länder sind, ungeachtet ihrer näheren Organisation, als Behörden im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne (§ 1 Abs. 4 VwVfG bzw. der jeweiligen landesrechtlichen Norm) zu qualifizieren, weil sie Stellen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Sie sind als solche an die allgemeinen Vorschriften gebunden, die für alle Hoheitsträger gelten, so insbesondere an die Grundrechte des Grundgesetzes und der jeweiligen Landesverfassung. Soweit die Datenschutzbehörden mit der Durchführung der DS-GVO

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