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GSO

Gymnasialschulordnung | BAY
GSO: Anlage 15 Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten, wenn von der Ersetzungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird
Rechtsstand: 02.08.2025