Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Der Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind sich einig, dass die Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den nachfolgenden Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet. Artikel BEHRUEBEREINK Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konventionsstaaten, „geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können“. Ziel der Länder ist es daher, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den Medien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wollen die Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstrengungen beim Ausbau barrierefreier Angebote – ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen. Die Länder setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor schädlichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Mediennutzung. Über die mit dem vorliegenden Staatsvertrag vorgenommene Umsetzung der AVMD-Richtlinie hinaus wollen die Länder zeitnah entschlossene Schritte für eine umfassende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland angehen. Hierzu bedarf es neuer Ansätze und Ideen, insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes. Ziel der Länder ist dabei ein kohärenter und mit der Gesetzgebung des Bundes abgestimmter Rechtsrahmen, der für Anbieter, Eltern und Kinder gleichermaßen Klarheit und Sicherheit bietet. Die Länder setzen sich für eine vielfältige, lokal und regional ausdifferenzierte Medienlandschaft in Deutschland ein. Ihre Gewährleistung ist Voraussetzung für eine ausgewogene nationale, regionale und lokale Meinungsbildung und damit auch Fundament unserer pluralistischen Gesellschaft; ihr Funktionieren ermöglicht die Beteiligung am öffentlichen Leben. Mit dem Ziel, auch künftig eine differenzierte, professionelle und relevante Berichterstattung aus allen Teilen der Bundesrepublik zu erhalten, werden die Länder – über die bereits im Zusammenhang mit dem Medienstaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinaus – Maßnahmen zur Sicherung der regionalen und lokalen Medienvielfalt prüfen. Neben tradierten Medienhäusern sollen in diesen Prozess auch weitere Akteure (u.a. Medienplattformen und -intermediäre) einbezogen werden. Die Länder setzen sich dafür ein, die aktive Teilnahme am medialen Diskurs ohne unnötige Hürden zu ermöglichen. Gleichzeitig betonen die Länder die Bedeutung zentraler Werte und Standards – insbesondere im Bereich des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie bei der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies schließt wesentlich auch die Benennbarkeit verantwortlicher Personen und deren Haftbarmachung ein. Mit der teilweisen Abschaffung der Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme haben die Länder mit dem Medienstaatsvertrag für eine Vielzahl von Angeboten spürbare Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen geschaffen. Ob und wie eine vollständige Abschaffung der Zulassungspflicht – beispielsweise zugunsten einer abgestuften Anzeigepflicht – sinnvoll ist, wollen die Länder im Weiteren prüfen. Bei diesen Überlegungen soll auch das Ziel möglichst gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Rundfunk und Telemedien hinreichende Berücksichtigung finden. Die Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht ein. Dieses muss den real bestehenden Gefahren für die Meinungsvielfalt wirksam begegnen können. Die Medienmärkte haben in den letzten Jahren eine Öffnung erfahren, die neben dem Fernsehen auch andere Mediengattungen, die möglichen Folgen crossmedialer Zusammenschlüsse und auch solcher auf vor- und nachgelagerten Märkten verstärkt in den Fokus rückt. Ein reformiertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 14. bis 28. April 2020 den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland unterzeichnet. Durch Artikel MOMODSTV Artikel 1 des Staatsvertrages wird zwischen den Ländern ein Medienstaatsvertrag abgeschlossen, der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ersetzt. Damit reagiert der deutsche Mediengesetzgeber auf einige grundlegende Veränderungen der Medienlandschaft und entwickelt den pluralismuserhaltenden und vielfaltsfördernden Rechtsrahmen der bisher vor allem rundfunkrechtlichen Staatsverträge fort. Der Staatsvertrag dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten ( AVMD-Richtlinie, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69). Die Richtlinienumsetzung erfolgt in Teilen auch durch Anpassungen im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) durch Artikel MOMODSTV Artikel 3. Die in den Artikeln ARDSTV Artikel 4 bis ARDSTV Artikel 8 vorgenommenen Änderungen im ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betreffen redaktionelle Folgeänderungen, die durch die Überführung des Rundfunkstaatsvertrages in einen Medienstaatsvertrag notwendig geworden sind. Der Staatsvertrag wurde notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Durch Artikel MOMODSTV Artikel 1 und MOMODSTV Artikel 2 des Staatsvertrages wird der bisherige Rundfunkstaatsvertrag durch einen Medienstaatsvertrag ersetzt. Hierdurch werden neben der Umsetzung der AVMD-Richtlinie die Medienordnung in Deutschland mit dem Ziel der Pluralismussicherung und -förderung fortentwickelt und bestehende Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern umgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Länder als Rundfunk- und Mediengesetzgeber die Aufgabe, eine „positive Ordnung“ auszugestalten, die publizistische Vielfalt schützt und fördert. Die Notwendigkeit einer solchen Ordnung ist mit der fortschreitenden Digitalisierung und den damit verbundenen Möglichkeiten keineswegs entfallen – das Gegenteil ist der Fall. Das Bundesverfassungsgericht betont: „Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internet einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen […] Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass – auch mit Hilfe von Algorithmen – Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt. Solche Angebote sind nicht auf Meinungsvielfalt gerichtet, sondern werden durch einseitige Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmodells bestimmt, nämlich die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten möglichst zu maximieren und dadurch den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. Insoweit sind auch Ergebnisse in Suchmaschinen