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Verfügung betr. Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der typischen wie der atypischen stillen Gesellschaft

Vom 23. Oktober 2003 OFD Erfurt S 2241 A - 08 - L 221 (FR S. 1299) Bezug: Rdvfg. OFD Erfurt vom 30. 9. 1996 OFD_ERFURT Aktenzeichen S2241A08ST323 S 2241 A – 08 – St 323 Die stille Gesellschaft gem. §§ HGB § 230 ff. HGB ist eine Personengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen besitzt. Der stille Gesellschafter leistet seine Einlage vielmehr in das Vermögen des Betriebsinhabers. Er wird hierfür am Gewinn und ggf. Verlust des Unternehmens, bei atypisch stillen Gesellschaften darüber hinaus grundsätzlich auch an den stillen Reserven (vgl. Tz. 2) beteiligt. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Sie tritt im Wirtschaftsleben nach außen hin nicht in Erscheinung. Sie weist deshalb auch keine Kaufmannseigenschaft auf. Kaufmann ist lediglich der Betriebsinhaber. Deshalb ist nur dieser buchführungspflichtig. Die stille Gesellschaft selbst ist hingegen weder nach Handels- noch Steuerrecht buchführungspflichtig. Der Betriebsinhaber weist die Beteiligung des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Fremdkapital aus. Der Gewinnanteil des Stillen wird gewinnmindernd gebucht. Er ist anhand des Jahresabschlusses des Inhabers des Handelsgeschäfts zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Betriebsinhaber um eine Kapitalgesellschaft, für deren Jahresabschluss die Sondervorschriften gem. §§ HGB § 264 ff. HGB zu beachten sind, handelt (z. B. GmbH & Still). Bei der Prüfung, ob eine stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft – sog. atypische stille Gesellschaft


Parallelfundstellen:

Weitere Fundstelle: FR 2003 S. 1299

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